Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
AV-Technik Waidhofer GmbH Dienstleistungen – Handel – Veranstaltungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und
Auskünften.
1.2 Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige
an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.
1.3 Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
2. Vertragsabschluss
Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als
angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.
3. Preise, Preislisten
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils
gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Für jede Lieferung werden Versandkosten je nach Gewicht der Lieferung berechnet.
3.3 Bei Kleinaufträgen wird aufgrund nachfolgender Tabelle ein Kleinauftragsanteil
erhoben:
Auftragswert unter 25 Euro – 14,50 Euro
Auftragswert unter 50 Euro – 12,00 Euro
Auftragswert unter 100 Euro – 10,00 Euro
In der Kleinauftragspauschale sind die Versandkosten mit eingerechnet und fallen nicht
mehr separat an.
3.4 Bei Sendungen, die mehr als 30kg Gewicht haben, werden die Versandkosten nach
tatsächlichem Aufwand berechnet.
3.5 Wird die Lieferung innerhalb von 24 Stunden gewünscht, so fällt eine
Expresspauschale an, die nach Aufwand und Lieferzeitpunkt berechnet wird.
3.6 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, sind
wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu
berechnen.
4. Zahlung
4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei
Erstaufträgen erfolgt die Lieferung ausschließlich per Vorkasse oder Nachnahme, die
Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.2 Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung. Der Ersatz
sämtlicher Mahn- und Inkassospesen gilt als vereinbart.
4.3 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein
Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Lieferung
5.1 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns
verschuldet.
5.2 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und
werden in der Rechnung berücksichtigt.
5.3 Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße
ausdrücklich zugesichert.
5.4 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.5 Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.6 Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von uns beauftragte
Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem
Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
6. Lieferfrist
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise
Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von
Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem
Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten,
wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere
gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den
gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände
(Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem
Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die
Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht
gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen
Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe
des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als
abgetreten.
7.3 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt,
jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der
Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen
dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
7.4 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns, ohne uns zu
verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes
unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
kostenlos für uns verwahren.
7.5 Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
8. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich
und spezifiziert gerügt werden.
9. Gewährleistung
Wir räumen dem Besteller trotz gesetzlicher Einschränkungs- und
Abkürzungsmöglichkeiten uneingeschränkte gesetzliche Gewährleistungsrechte ein.
10. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
10.1 Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes- , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
• bei Vorsatz
• bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert
haben,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit noch Produkthaftungsgesetz für
Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11. Software
An den Programmen und den dazugehörenden Dokumenten und nachträglichen
Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares
Benutzerrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme
geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den
Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben bei
unserem Unternehmen. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Programme und
Dokumente ohne vorherige Zustimmung unseres Unternehmens Dritten nicht zugänglich
sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche
angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf der gesonderten
schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden
Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auf das Original anzubringen. Soweit
nichts anderes vereinbart, gilt das Benutzungsrecht mit Auftragsablieferung und
Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
Änderungen der Programme sind unzulässig; werden vom Besteller oder von Dritten
geänderte Programme verwendet, ist unser Unternehmen für Schäden nicht haftbar.
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen
Entwicklungsstand Fehler im Softwareprogramm nicht völlig ausgeschlossen werden
können. Der Besteller wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und
unserem Unternehmen offensichtliche Fehler unverzüglich schriftlich mitteilen. Unser
Unternehmen übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation bzw. den
Festlegungen in der Auftragsbestätigung entspricht. Darüber hinaus sichert unser
Unternehmen weder bestimmte Eigenschaften der Softwareprogramme noch ihre
Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Kundenbedürfnisse zu. Unser Unternehmen haftet
nicht für Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass unser Unternehmen deren
Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Besteller sichergestellt
hat, dass diese Daten aus dem Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form
festgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
Soweit Haftungsausschlüsse gemäß vorstehender Absätze nur unter Vollkaufleuten
rechtsverbindlich vereinbart werden können, verbleibt es bei einem Geschäft mit einem
Nichtkaufmann bei der gesetzlich zulässigen Möglichkeit des weitgehenden
Haftungsausschlusses.
12. Beschaffenheitsmerkmale
Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot
gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten,
Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie befreien den Besteller nicht von der
Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und
Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns
ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen,
die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung,
Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Bestellers.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich
vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
13. Datenschutz
Die Firma AV-Technik Waidhofer GmbH ist berechtigt, folgende auf den Besteller
bezogene Daten zu speichern und der Schutzgemeinschaft für Warenkreditgeber, bei der
sie Mitglied ist, zu übermitteln: Adressdaten, Mahnbescheidsantrag oder Klage gegen den
Besteller bei unbestrittener Forderung (mit Datum der Einreichung beim Gericht),
Insolvenzantrag (mit Datum der Antragsstellung), Entscheidungen des Insolvenzgerichts
über den Insolvenzantrag (mit Datum), bereits durchgeführte Zwangsvollstreckung
(Datum des jeweiligen Antrags, Art der Maßnahme), Erlass eines Haftbefehls im Rahmen
der Zwangsvollstreckung (mit Datum) Anordnung eines Termins zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung oder bereits erfolgte Abnahme der selben (mit Datum),
Anzahl der Tage der Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels, Bestehen eines
Haftbefehls wegen vermögensrechtlichen Delikten. Die Weitergabe dieser Daten an die
Schutzgemeinschaft erfolgt jedoch im Einzelfall nach vorheriger Prüfung nur, soweit dies
zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, der berechtigten Interessen eines
Vertragspartners der Schutzgemeinschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Die
Schutzgemeinschaft für Warenkreditgeber speichert diese Daten und gibt sie nach
vorheriger Prüfung der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausschließlich an andere Mitglieder der Schutzgemeinschaft weiter. Zweck ist ausschließlich der dieser
Gemeinschaft angeschlossenen Unternehmen vor Zahlungsunfähigkeit der Schuldner bei
Vorleistung des Verkäufers. Es werden ausschließlich die oben im Einzelfall aufgeführten
objektiven Daten ohne subjektive Werturteile an die Schutzgemeinschaft übermittelt und
von dort weiter übermittelt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort ist Judenburg.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist
das Landesgericht Leoben. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.
14.3 Es gilt österreichisches Recht, im Ausnahmefall darüber hinaus UN-Kaufrecht.